AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Christian Ariesanto Group (CAG) vertreten durch Herrn Christian Ariesanto, im folgenden Ariesanto Group genannt.

GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
[im weiteren Kunde genannt] von der Christian Ariesanto Group im [weiteren Auftragnehmer genannt] haben keine Gültigkeit.
Allen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers liegen diese Bedingungen zugrunde.

ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie besitzen eine Gültigkeit von sechs Wochen nach Ausstellung
[Datum]. Die Bestellung bzw. Auftragserklärung des Kunden ist bindend auf Grundlage des Angebotes per Schriftform [auch E-Mail].
Aufträge sind verbindlich, wenn sie persönlich, telefonisch, brieflich, per Fax oder per E-Mail erteilt werden. Für die Ausführung eines
Auftrages gelten die in der Auftragsbestätigung sowie in den hier vorliegenden AGB gemachten Angaben.
Änderungen, Ergänzungen des Auftrages oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform [auch E-Mail] sowie der
Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch bezüglich Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

GESTALTUNGSFREIHEIT
Im Rahmen des jeweiligen Auftrages besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen oder Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde während oder nach der Produktion vorher nicht abgesprochene
Änderungen [Autorenkorrekturen] wünscht, werden diese je Stunde mit EURO 32,00 netto abgerechnet. In jedem Fall bleibt der Kunde
verpflichtet, dem Auftraggeber die für bereits durchgeführte Arbeiten entstandene Vergütung zu entrichten.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine
angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

URHEBERSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHTE
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Urheberwerkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem
Werk. Die Gesamtleistung des Auftragnehmers besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird
urheberrechtlich genutzt. Das Recht der Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht [§ 31 UrhG] sowie räumlich, zeitlich und
inhaltlich beschränkt [§ 32 UrhG] eingeräumt. An den Arbeiten des Auftragnehmers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein
Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
Die Arbeiten [Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Layouts, Illustrationen, Logos, Signets, Composings, Photographien,
Programmierarbeiten etc.] des Auftragnehmers sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen
Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Ohne die Zustimmung des Auftragnehmers dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der
Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Die Werke des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung der Vergütung und sämtlicher auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen u. verauslagten Fremdkosten. Wiederholungsnutzen [z.B. Nachauflage] oder Mehrfachnutzungen [z.B. für ein anderes Produkt oder für Tochterfirmen oder andere Länder] sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers.
Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.

VERGÜTUNG
Der Entwurf [Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Layouts, Illustrationen, Logos, Signets, Composings, Photographien,
Programmierarbeiten etc.] und die jeweilige Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
Nutzt der Auftraggeber den Entwurf nicht wie vorgesehen, berechnet der Auftragnehmer dennoch die Vergütung für den Entwurf und für
die Nutzung, welche im Angebot bzw. durch die Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht.
Die Vergütung ist - wenn nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders vereinbart - ohne Abzug bis maximal 8 Tage nach Erhalt
der Rechnung in EURO zahlbar. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor nach Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber 50% der gesamten Nettosumme als Vorauszahlung zu verlangen.
Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die
Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Auftragnehmer entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe die über den Leistungsumfang des Angebots hinausgehen, werden je Stunde mit EURO
32,00 netto abgerechnet. Entstehen durch Zusatzleistungen des Auftragnehmers Entwürfe, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt
sind, wird zusätzlich eine Nutzungsvergütung in Rechnung gestellt.
Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in EURO zu entrichten sind.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Photos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktion, Satz und Druck etc. sind vom Kunden zzgl. zur Vergütung zu erstatten.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich und vom Kunden genehmigt sind, sind ebenfalls vom
Kunden zzgl. zur Vergütung zu erstatten.

ZUSATZLEISTUNGEN UND STILLSCHWEIGENDE AUFTRAGSERWEITERUNG
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photos, die Änderung von Reinzeichnungen,
Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des Angebots des
Auftragnehmers hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall werden Zusatzleistungen nach dem aktuellen
Vergütungstarifvertrag Design SDST/AGD abgerechnet.

FREMDKOSTEN
Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von, die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.
Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt der Auftragnehmer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber
getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
Soweit der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
Fremdkosten, die der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt hat, werden dem Auftraggeber plus
einer Service-Pauschale in Höhe von 15% in Rechnung gestellt.
Fremdkosten sind nach deren Rechnungsstellung bzw. Erbringung fällig.

KORREKTURABZUG
Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen. Dies kann auch in
elektronischer Form erfolgen. Hierbei wird dem Auftraggeber der Korrekturabzug als PDF, .jpg etc. per E-Mail zugesandt und dieser gibt im
Gegenzug die Freigabe verbindlich per E-Mail.
Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so betrachtet der Auftragnehmer nach sieben Werktagen ab Datum des
Korrekturabzugs die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.

FARBTREUE
Der Auftragnehmer liefert – im Rahmen seines Angebots und soweit keine zusätzlichen Absprachen getroffen werden – ausschließlich
digitale Daten. In den gelieferten Dateien sind die Farben in branchenüblicher Art definiert (z. B. RGB, CMYK nach Absprachen auch HKS
oder Pantone). Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass ausschließlich diese Definitionen für die Beurteilung der Farbigkeit bindend sind.
Je nach Qualität und Einstellung des jeweils verwendeten Monitors kann es vorkommen, dass ein abweichender Eindruck von den
wirklichen Farbwerten entsteht - dies ist kein Mangel von Seiten des Auftragnehmers. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer auch
keine Haftung für die Qualität von Drucken, da die Druckfarben von der Ausstattung und dem Know-how der jeweiligen Druckerei sowie
von Qualität, Sorte und Verarbeitung des verwendeten Papiers abhängig sind.

PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
Die Produktion wird vom Auftragnehmer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist
der Auftragnehmer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
Übernimmt der Auftragnehmer die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber
stellt hierbei dem Auftragnehmer von der Haftung frei.
Der Auftragnehmer kann Personen oder Drittfirmen [z.B. Photographen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckereien,
Belichtungsstudios] - die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden - ablehnen, wenn für den Auftragnehmer deren
fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend sind.

HAFTUNG
Eine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.
Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber übernimmt mit der Publikation der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton u. Text. Für formale u. inhaltliche Fehler [z.B. Rechtschreibungen, Übersetzungen, Fakten] haftet der Auftragnehmer nicht. Soweit der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen u. auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet der Auftragnehmer nicht für Leistungen u. Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Auftragnehmer, stellt er den Auftragnehmer von der Haftung frei.
Dem Auftragnehmer überlassene Vorlagen [z.B. Texte, Photos, Muster] werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber
zur Verwendung berechtigt ist.

BELEGEXEMPLARE/EIGENWERBUNG UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren sind von vervielfältigten Werken dem Auftragnehmer mindestens fünf
Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.
Auch Werke des Screendesigns [Internetseiten, Flashcards etc.] dürfen im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet
werden.

KENNZEICHNUNG
Der Auftragnehmer behält sich vor, Quellenangaben und Impressumsangaben [Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder EMail]
an seinen Arbeiten anzubringen.
Der Auftragnehmer behält sich vor, den Auftraggeber im Rahmen der Public Relations, z.B. in seiner Auftraggeberliste, zu nennen.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Auftragsarbeiten im Rahmen der Public Relations, z.B. in Portfolios, Büchern, im Webspace oder in
sonstigen Medien, zu publizieren.

ERFÜLLUNGSORT, RECHT UND SPRACHE
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg.